Die Revision ist der Moment, in dem die Zahlen des Vereins von aussen angeschaut werden — meist von zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt wurden. Hier steht, wann sie Pflicht ist, wer sie durchführen darf und wie du sie vorbereitest, ohne am Vorabend Belege zu suchen.
Die Revision prüft, ob die Jahresrechnung mit der Buchhaltung und den Belegen übereinstimmt. Sie beurteilt nicht, ob der Vorstand gut gewirtschaftet hat, sondern ob die Zahlen stimmen und vollständig sind. Am Ende steht der Revisionsbericht mit einem Antrag an die Generalversammlung: die Jahresrechnung abnehmen und den Vorstand entlasten. Diese Entlastung ist der eigentliche Zweck — sie befreit den Vorstand von der Verantwortung für das abgeschlossene Jahr, soweit die Generalversammlung die Geschäfte kannte. Was ihr verschwiegen wurde, deckt die Entlastung nicht.
Gesetzlich nur selten. Art. 69b ZGB verlangt eine ordentliche Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle erst, wenn zwei dieser drei Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Eine eingeschränkte Revision ist nötig, wenn ein Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht sie verlangt. Fast alle Vereine prüfen trotzdem — weil die Statuten es vorschreiben. Diese statutarische Pflicht ist genauso verbindlich wie eine gesetzliche, und sie ist der Grund, warum die meisten Vereine Revisorinnen und Revisoren wählen.
Bei der statutarischen Revision genügen zwei Mitglieder, die von der Generalversammlung gewählt werden und unabhängig sind: nicht im Vorstand, nicht in der Kasse, nicht mit der Kassierin oder dem Kassier verwandt oder gemeinsam im Haushalt. Eine Ausbildung verlangen die Statuten meist nicht, Sorgfalt schon. Anders, wenn das Gesetz die Revision verlangt: Dann prüft eine staatlich zugelassene Revisionsstelle, bei der ordentlichen Revision nach Art. 69b ZGB eine zugelassene Revisionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte, bei der eingeschränkten eine zugelassene Revisorin oder ein zugelassener Revisor. Für den gewöhnlichen Verein ist keine der beiden nötig. Bei grösseren Vereinen lohnt es sich, eine der beiden Personen über mehrere Jahre im Amt zu behalten, damit Vergleichswissen bleibt.
Geprüft werden üblicherweise: der Bank- und Kassensaldo gegen die Auszüge, Stichproben von Belegen gegen die Buchungen, die offenen Mitgliederbeiträge, und ob die Jahresrechnung mit dem Journal übereinstimmt. Der Revisionsbericht nennt den geprüften Zeitraum, was geprüft wurde, allfällige Feststellungen und den Antrag an die Generalversammlung. Er ist meist eine halbe Seite lang und wird von beiden Revisorinnen oder Revisoren unterschrieben. Das Gesetz schreibt nicht vor, den Bericht vorab zu verschicken; viele Statuten verlangen es aber, und es ist gute Praxis, ihn zusammen mit der Jahresrechnung vor der Generalversammlung an die Mitglieder zu senden.
Was die Revision braucht, ist in drei Punkten gesagt: die Jahresrechnung, das Journal mit allen Buchungen, und zu jeder Buchung den Beleg. Wenn diese drei Dinge zusammenpassen, ist die Prüfung in einem Abend erledigt. Mühsam wird es, wenn Belege in einem Ordner liegen, Buchungen in einer Tabelle und Zahlungen im E-Banking — dann besteht die Revision vor allem aus Suchen. In Membear liegt der Beleg an der Buchung, das Journal ist nicht nachträglich veränderbar, und der Zugang für die Revision gehört zum Abo Autopilot. Die Prüfung selbst ersetzt Membear nicht: entlasten kann den Vorstand nur die Generalversammlung.
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